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Typische Problemfälle beim Immobilienkauf

Gerade beim Erwerb von Bestandsimmobilien kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen wegen versteckter Mängel. Gewährleistungsansprüche bestehen in der Regel nur dann, wenn bestimmte Beschaffenheiten ausdrücklich vereinbart wurden oder wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat.

 

Typische Fälle, bei denen ich Mandanten berate, sind:

Feuchtigkeit und Schimmel: Kellerfeuchtigkeit oder Schimmelbefall treten oft erst nach Vertragsabschluss zutage. Ich vertrete Sie insbesondere dann, wenn der Verkäufer Schäden verschwiegen oder verharmlost hat.

 

Fehlende Baugenehmigung: Nicht genehmigte Umbauten oder Schwarzbauten können zu teuren Rückbaumaßnahmen führen. Ich kläre für Sie, ob der Verkäufer seine Informationspflicht verletzt hat.

 

Schädlingsbefall: Holzbock, Termiten oder andere Schädlinge stellen einen erheblichen Mangel dar. Ich prüfe, ob der Verkäufer hierüber Kenntnis hatte und ob er Sie hätte aufklären müssen.

 

Problembelastete Nachbarschaft: Auch Querulanten oder störende Nachbarn können die Nutzbarkeit der Immobilie erheblich beeinträchtigen. Wenn der Verkäufer Sie darüber nicht informiert hat, mache ich Ihre Rechte geltend.

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Ihre Rechte bei verschwiegenen Mängeln

Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, stehen Ihnen nach dem Gesetz verschiedene Ansprüche zu:

 

Schadensersatz: Ersatz der Kosten für die Mangelbeseitigung

 

Minderung: Nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises

 

Rücktritt oder Anfechtung: Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags – insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln wie Asbest oder Schwarzbauten

Meine Beratung im Immobilienrecht

Ich verfüge über fundierte Kenntnisse bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit Immobilienmängeln. Dabei habe ich stets die wirtschaftlichen Interessen meiner Mandanten im Blick und entwickle pragmatische Lösungen.

 

Vertragsprüfung: Analyse von Kaufverträgen und Mängellisten, Prüfung von Beschaffenheitsvereinbarungen und möglichen Ausschlussklauseln.

 

Durchsetzung von Ansprüchen: Vertretung bei arglistiger Täuschung – ob durch Verschweigen, Verharmlosung oder falsche Angaben „ins Blaue hinein“.

 

Abwehr unberechtigter Forderungen: Unterstützung von Verkäufern, die sich mit unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert sehen. Nach § 442 BGB sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn er den Mangel bereits kannte.

 

Für den Käufer: Prüfung des Kaufvertrags, Identifikation verdeckter Risiken und Durchsetzung Ihrer Rechte – von Schadensersatz bis Rückabwicklung.

 

Für den Verkäufer: Gestaltung rechtssicherer Kaufverträge, Beratung zu Ihren Informationspflichten und Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche.

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